Verleumdung
Firmen im Visier
Nicht selten kommt es dazu, dass Firmen oder deren Vorstände bzw. Geschäftsführer einer GmbH im Internet öffentlich angegriffen werden. So gibt es Webseiten, auf welchen Firmen bezichtigt werden können, ihre Kunden zu betrügen. Diese haben ihren Sitz aus rechtlichen oder sonstigen Gründen oft im Ausland. Wenn eine solche Diffamierung beispielsweise in einem amerikanischem Forum geschieht, ist es für hiesige Unternehmen schwierig, sich zur Wehr zu setzen, denn es gilt ein andere Rechtslage. Vor allem ist die Löschung der Webspuren und die Verbesserung der Suchmaschinenergebnisse zeitaufwändig und teuer.
Internetwacht Monitoring hilft gegen Rufmord wie Verleumdung oder üble Nachrede, Mobbing, Diskreditierung oder auch Diffamierung im Internet.
Überlassen Sie den Konflikt uns.
Verleumdung im Internet
Was ist eigentlich der Unterschied zwischen Verleumdung, Übler Nachrede, Diffammierung, Diskreditierung und Rufmord?
Internetwacht Monitoring zählt einige Fachbegriffe aus dem Sprachgebrauch auf und beschreibt diese. Einige der Bezeichnungen entstammen der Gesetzgebung, sie sind im Besondereren Teil des Strafgesetzbuches unter Abschnitt 14 geregelt.
Der Oberbegriff heisst "Beleidigung". Für den Ernstfall raten wir, eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin durchführen zu lassen.
Beleidigung
Beleidigung (§ 185 Strafgesetzbuch)
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Beleidigung
Beleidigung (§ 185 Strafgesetzbuch)
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Üble Nachrede
Üble Nachrede (§ 186 Strafgesetzbuch)
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Bei Übler Nachrede wird eine nicht nachweislich wahre Tatsache behauptet.
Verleumdung
Verleumdung (§ 187 Strafgesetzbuch)
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Bei Verleumdung wird eine unwahre Tatsache behauptet.
Personen des politischen Lebens
Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens (§ 188 Strafgesetzbuch)
(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Hier ist eine bestimmte Personengruppe gesondert geschützt.
Verunglimpfung Andenken Verstorbener
Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 Strafgesetzbuch)
Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Diffamierung
Mit der Diffamierung ist die Verleumdung von Personen durch die Verbreitung von Gerüchten oder Unwahrheiten gemeint, mit dem Ziel, diese im eigenen Sinne, also zur Erlangung eines Vorteils, auszuschalten.
Diskreditierung
Hier ist für gewöhnlich die Verbreitung von Sachverhalten zur Verminderung des Vertrauens gemeint. Der "Kredit" der betroffenen Person oder Sache, etwa ein Unternehmen, wird vermindert.
Indiskretion
Indiskretion beudeutet, dass Daten oder Absprachen veröffentlicht werden, die dazu nicht bestimmt sind. Es kann sich jeweils möglicherweise um einen Verstoß gegen Datenschutzgesetze des Bundes oder der Länder handeln.
Schmäkritik
Die Schmähkritik hat als Begriff Einzug in die Rechtsprechung gehalten. Es handelt sich ume Form der verächtlichen Kritik, bei welcher nicht sachlich argumentiert wird.